Fotos und Kontaktdaten im DENKMALRADAR veröffentlichen? Darauf sollten Sie achten!
Das Denkmalradar lädt Sie zum Mitmachen ein. Tragen Sie Ihren Teil zur Erhaltung historischer Gebäude bei! Bedenken bestehen häufig im Hinblick auf den Datenschutz. Kann ich einfach das ungenutzte Baudenkmal fotografieren und Daten dazu ins Internet stellen?
Im diesem Beitrag erfahren Sie mehr zu den rechtlichen Grundlagen. Zusammenfassend kann man sagen, Sie dürfen Fotos von öffentlichen Verkehrsflächen aus bedenkenlos veröffentlichen. Das Grundstück dürfen Sie nur mit Genehmigung des Eigentümers betreten. Daten zum Gebäude dürfen ebenfalls veröffentlicht werden. Doch Vorsicht bei personenbezogenen Daten! Name und Kontaktdaten des Eigentümers oder eines Ansprechpartners dürfen nur mit dessen Genehmigung eingetragen werden.
1. Darf ich als Privatperson Daten und Bilder zu in fremdem Eigentum stehenden Gebäude im Internet veröffentlichen?
Für die Veröffentlichung von Daten im Internet gelten die rechtlichen Vorgaben, die im Rahmen des Presserechts entwickelt wurden. Das bedeutet, grundsätzlich darf alles was in der Zeitung, im Radio oder im Fernsehen über Gebäude und Personen berichtet werden darf, auch durch jede andere private Person berichtet und veröffentlicht werden. Presseartikeln zu bedrohten Baudenkmalen stehen keinerlei rechtliche Bedenken gegenüber, damit auch nicht vergleichbaren Beiträgen im Internet.
Das Presserecht wurde diesbezüglich aus dem Urheberrecht und Datenschutzrecht entwickelt. Fehlt eine Zustimmung des Eigentümers, könnte man sich hierbei über eine Verletzung des Urheberrechts und des Datenschutzrechts Gedanken machen. Denn grundsätzlich sind Einzeldenkmäler oder Denkmalensembles als Bauwerke gem. § 2 I Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt. Allerdings wird durch § 59 I UrhG eine Ausnahme normiert, wonach äußere Ansichten von Bauwerken u.a. durch Lichtbild vervielfältigen und veröffentlichen werden können, wenn sich das Werk bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet. Dies ist bei Einzeldenkmäler oder Denkmalensembles regelmäßig der Fall, sodass das Recht des Architekten nach §§ 7, 12 UrhG als Urheber über eine Veröffentlichung zu bestimmen entfällt. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof unter Miteinbeziehung datenschutzrechtlich relevanter Aspekte in einem Grundsatzurteil vom 9. März 1989 (Az. I ZR 54/87 - Friesenhaus). „Das ungenehmigte Fotografieren eines fremden Hauses und die gewerbliche Verwertung einer solchen Fotografie stellen dann keine Abwehr- und Zahlungsansprüche auslösende Einwirkung auf fremdes Eigentum dar, wenn die Fotografie - ohne daß das Hausgrundstück betreten wird - von einer allgemein zugänglichen Stelle aus angefertigt wird.“ Auf die datenschutzrechtliche Dimension ging das Landgericht Köln in neuerer Rechtssprechung vom 13.01.2010 (Az. 28 O 578/09) vertiefend ein. Eine Abwägung des nur marginal in seiner Öffentlichkeitssphäre betroffenen Anwohners falle regelmäßig zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Folglich gilt, solange jeder Fußgänger das ihm im Internet Gebotene auf der realen Straße nachvollziehen kann, entfallen Rechtsproblematiken des Urheber- und Datenschutzes.
2. Dürfen Behörden Daten und Bilder zu Einzeldenkmalen oder Denkmalensembles an nicht-öffentliche Stellen zur Publikation weiterleiten?
Im Denkmalrecht haben die Behörden die Befugnis, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens grundsätzlich alle Handlungen vorzunehmen, die dem Erhalt eines Denkmals dienen. Dazu gehört regelmäßig auch Unterstützung bei der Suche nach neuen Nutzern, ansonsten im Bestand bedrohter Baudenkmale. Speziell für die Veröffentlichung von Daten und Bildern im Internet sind rechtlich hier etwa im Freistaat Sachsen folgende Normen relevant: Nachdem die zuständige Behörde eine Kategorisierung als Denkmalobjekt nach den Bestimmungen des § 2 SächsDSchG vorgenommen hat, sollen selbige Objekte gem. § 10 I S. 1 SächsDSchG in öffentliche Verzeichnisse (sog. Kulturdenkmallisten) vermerkt werden. An diese öffentliche Zugänglichkeit von Informationen knüpfen sodann die §§ 13 II Nr. 2, 16 I Nr. 1 SächsDSG, die eine Weiterleitung an nicht-öffentliche Stellen zulassen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Entsprechende Regelungen finden sich auch in allen anderen Landes-Denkmalschutzgesetzen, so für Mitteldeutschland: Für Brandenburg gilt § 3 I S. 1 BbgDSchG iVm. §§ 13 II lit. f., 16 I lit. a., für Sachsen-Anhalt § 18 III S. 1 DSchG ST iVm. §§ 10 II Nr. 5, 12 I Nr. 1 DSG-LSA und für Thüringen § 5 III S. 2 ThürDSchG iVm. §§ 20 II Nr. 5, 22 I Nr. 1 ThürDSG.
Hinweis: Im Freistaat Bayern hat das Landesamt für Denkmalpflege bspw. bereits ein zentrales Online-Verzeichnis für Denkmäler und Denkmalensembles eingerichtet. Einsehbar ist es unter http://www.blfd.bayern.de/denkmalerfassung/denkmalliste/bayernviewer/index.php.